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Smart Meter - Digitale Stromzähler

Gegen den Zwang zu digitalen Stromzählern ist es schwer, sich grundsätzlich zu wehren. Ein paar Mitspracherechte haben Sie und diese sollten Sie nutzen.
Update Mai 2022: Die Einbaupflicht wurde vom BSI gekippt. Leider wird darüber selten informiert, sondern weiter Druck ausgeübt. Beharrlichkeit und Wissen kann Ihnen helfen, sich durchzusetzen.

Nachtrag Mai 2022:

Zitat: "Als Info für alle Betroffenen: Ich habe mich gerade erfolgreich gegen den Einbau eines Smartmeters durch die Netze BW gewehrt. Es ist scheinbar kaum jemandem aufgefallen, dass auf der Webseite der Bundesnetzagentur explizit steht, dass keine Einbaupflicht für Smartmeter mehr besteht, da das BSI seine Allgemeinverfügung zum Rollout am 20.5.2022 zurückgezogen hat. Das Messstellenbetriebsgesetz regelt zwar die Bedingungen, unter denen ein Smartmeter eingebaut werden muss, für den Einbau selbst ist aber die Allgemeinverfügung des BSI erforderlich. Die Messstellenbetreiber führen immer das MsbG an, ohne jedoch die fehlende Verfügung des BSI zu erwähnen. Das beharrliche Verweisen auf die Webseite der Bundesnetzagentur hat in meinem Fall nach einem kurzen Briefwechsel zum Einbau eines regulären Stromzählers geführt, obwohl laut MsbG ein Smartmeter vorgeschrieben ist. Auf der Webseite steht Stand 8.5.2023 explizit:

"Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 20. Mai 2022 die Allgemeinverfügung vom 7. Februar 2020 zur Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 MsbG (sog. Markterklärung zum Rollout von intelligenten Messsystemen) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Daneben hat das BSI eine Allgemeinverfügung nach § 19 Abs. 6 MsbG erlassen, mit der es festgestellt hat, dass Nutzung und Einbau der am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht mit erheblichen Gefahren verbunden sind. Der Weiterbetrieb und Einbau intelligenter Messsysteme im Sinne des Gesetzes durch die Messstellenbetreiber ist damit weiterhin möglich. Eine Einbaupflicht besteht jedoch nicht mehr."

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/start.html

Nachtrag Ende

Gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) soll jeder Verbraucher bis 2032 einen digitalen Stromzähler bekommen. Mindestens drei Monate vor Einbau des neuen Zählers muss Ihnen der grundzuständige Messstellenbetreiber mitteilen, wann er den Zähler installieren will, was er kostet und Sie darauf hinweisen, dass Sie einen anderen Messstellenbetreiber wählen können. Erhalten Sie ein solches Schreiben, sollten Sie sofort prüfen, ob Sie einen günstigeren Anbieter finden.

Die Verbraucherschutzzentrale sieht diese Zwangsdigitalisierung sehr kritisch (siehe www.vzbv.de/pressemitteilung/smart-meter-verbraucher-lehnen-zwangsdigitalisierung-ab). Offene Fragen gibt es vor allem beim Datenschutz, denn die neuen Zähler erfassen in sehr kurzen Intervallen Ihren Stromverbrauch. Damit lassen sich individuelle Profile erstellen, die sehr reizvoll für den modernen Überwachungsstaat, professionelle Einbrecherbanden, Ex-Partner, Werbefirmen und viele andere sind.

Aus Sicht von Menschen mit einer ausgeprägten Elektrosmog-Unverträglichkeit (EHS) und Menschen, die sich nachhaltig Gedanken über die Gesundheit von Menschen, Tiere und Pflanzen machen, spielt auch die mögliche Funkstrahlung solcher Smart Meter eine Rolle. Generell ist es nicht erforderlich, dass die erfassten Daten per Funkmodul verschickt werden. Neben der Funktechnik kann dies auch über das Stromnetz (PLC) oder per Ethernet-Kabel geschehen. Die einzige gesundheitlich unbedenkliche Variante ist der Anschluss per LAN-Kabel. Dafür müssen Sie ein LAN-Kabel von Ihrem Router zum Stromzähler ziehen. Nicht jeder digitale Stromzähler hat eine LAN-Schnittstelle. Lassen Sie sich von Ihrem Anbieter versichern, dass der Zähler, der bei Ihnen eingebaut wird, so eine Schnittstelle hat und ausschließlich diese für die Datenübertragung genutzt wird. Stellen Sie sicher, dass eventuell verbaute Funk- oder PLC-Module abgeschaltet bleiben. 

Der Stromzähler gehört dem sog. Messstellenbetreiber. Dieser ist zuständig für den Einbau, das Ablesen und die Übermittlung der Daten an den Stromlieferanten. Ihr Stromanbieter ist also nicht gleichzeitig auch der Messstellenbetreiber. Seit Ende 2008 ist es möglich, den Messstellenbetreiber selbst zu wählen. Machen Sie das nicht, kümmert sich automatisch der Netzbetreiber darum. Das sind üblicherweise die regionalen Stadtwerke. Die Zählerkosten zahlen Sie in der Regel über die Stromrechnung Ihres Stromanbieters.

Unser Gesetzgeber sieht aktuell keine Widerspruchsmöglichkeit gegen den Einbau von Smart Metern vor. Da aber vor allem der Datenschutzaspekt nicht eindeutig geklärt ist, lohnt sich ein Widerspruch trotzdem. Dabei geht es vor allem um die Häufigkeit der Datenablesung und -übertragung. Nutzen Sie ihr Recht auf Datentransparenz und Widerspruch gemäß DSGVO. Laut Art. 6 Abs. 1, lit. a DSGVO muss der Verbraucher, also Sie, in die Erhebung der Daten einwilligen. Die können Sie aber ohne Angabe von Gründen und jederzeit widerrufen. Gemäß Bundesministerium für Wirtschaft und Engerie in Ihrem Schreiben "Smart Metering – Datenschutz und Datensicherheit auf höchstem Niveau" gilt:

"Die Ableseintervalle sind möglichst datensparsam vorgegeben, sodass keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Nutzer gezogen werden können. Bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden sieht der Gesetzentwurf standardmäßig nur eine jährliche Übermittlung der Messdaten an Dritte vor."

Das heißt, dass weiterhin gilt: Eine Ablesung und auch Übertragung der Stromdaten ist weiterhin nur einmal im Jahr erforderlich. Fordern Sie Ihren Messstellenbetreiber dazu auf, das sicherzustellen.

Der Verein www.elektrosensibel-muenchen.de hat einen Musterbrief für einen Widerspruch entworfen. Eine leicht abgewandelte Version für den generellen Widerspruch und eine gekürzte Version für den Widerspruch zu Funk- und PLC-Zählern biete ich hier als Download an. An dieser Stelle betone ich, dass weder ich, noch der Verein Elektrosensibel München eine rechtliche Beratung vornehmen können. Wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen an den Anwalt Ihres Vertrauens.

DOWNLOAD der Musterbriefe

Der Wechsel des Messstellenbetreibers ist ähnlich dem Wechsel des Stromanbieter. Der bisherige Messstellenbetreiber muss dem neuen Anbieter alle erforderliche Daten zur Verfügung stellen. Der Wechsel darf Sie nichts kosten.

MIETER haben nur noch bis Ende 2020 das Recht zum Wechsel. Ab 2021 liegt dieses Recht bei den Hauseigentümern. Ein Mieter darf dann nur noch ein Unternehmen selbst beauftragen, wenn der Hauseigentümer zustimmt. 

ACHTUNG: Haben Sie vor dem Zählertausch das Entgelt für den Stromzähler an Ihren Versorger gezahlt und sollen es nach dem Zählertausch plötzlich an den Messstellenbetreiber zahlen, achten Sie darauf, daß Ihr Versorger bei der Jahresrechnung den Strompreis um das Messstellenentgelt verringert. Informiert Ihr Versorger Sie nicht von selbst, haken Sie nach.

Unter den wenigen Messstellenanbietern, bietet Discovergy einen Stromzähler mit LAN-Schnittstelle an: https://discovergy.com/intelligente-stromzaehler/haushalte